Der Gerichtshof konkludierte daraus, dass dadurch, dass diese Schulden nur dann als Masseschulden eingestuft werden, wenn über den Schuldner infolge des Scheiterns des Vergleichs im Laufe des Vergleichsverfahrens der Konkurs verhängt wird und nicht, wenn dies geschieht nach dessen Abla
uf, selbst wenn ein enger Zusammenhang zwischen der Verhängung des Konkurses und dem Scheitern des gerichtlichen Vergleichs besteht, der vorerwähnte Artikel 44 Absatz 2 einen Unterschied schafft, der keinen Zusammenhang zu dem dargelegten Ziel aufweist und von Ereignissen abhängt, auf die die Gläubiger, die während des Vergleichsverfahrens Verträge mit dem
...[+++]Schuldner abschließen, keinen Einfluss haben.