Aus den gleichen Gründen wie die
jenigen, die zu der Antwort auf die erste Vorabentscheidungsfrage geführt haben, ist festzustellen, dass es nicht notwendig ist, solche Garantien zum Vorteil der Steuerverwaltung für die Schulden in Bezug auf den Berufssteuervorabzug zu bieten, denn die Steuerverwaltung unterhält keine Geschäftsbeziehungen mit dem betreffenden Schuldner, wobei der Berufssteuervorabzug, ebenso wie
die Mehrwertsteuer, aber eine Steuerforderung ist, die die Steuerverwaltung aufgrund der bloßen Anwendung des Gesetzes besitz
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