Die Mitgliedstaaten, in denen zum Zeitpunkt der Annahme dieser Ri
chtlinie weder eine allgemeine und unbefristete gesetzliche Regelung über die Unterrichtung und Anhörung von Arbeitnehmern noch eine allgemeine und unbefristete gesetzliche Regelung über die Arbeitnehmervertretung am Arbeitsplatz besteht, verfügen
neben der normalen Übergangsfrist von drei Jahren über weitere fünf Jahre, um die Bestimmungen der Richtlinie in Bezug auf die Mindestanzahl der Arbeitnehmer, für die die Informations- und Anhörungsverpflichtung gilt, anzupasse
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