Ist die Furcht davor, Verfolgung o
der einen sonstigen ernsthaften nicht gerechtfertigten Schaden zu erleiden, nachweislich begründet, können die EU-Mitgliedstaaten prüfen, o
b sich diese Furcht eindeutig auf einen bestimmten Teil des Hoheitsgebiets des Herkunftslandes beschränkt und, sofern dies der Fall ist, ob der Antragsteller ohne Weiteres in einen anderen Teil des Landes zurückgeführt werden könnte, in dem er keine begründete Furcht davor hätte, verfolgt zu werden o
der einen sonstigen ernsthaften ...[+++] nicht gerechtfertigten Schaden zu erleiden.