Unterabsatz 1 Buchstaben b und c gilt vorbehaltlich folgender Bedingung: Wur
de ein Motor zwecks Einbau in ein Wasserfahrzeug angepasst, so stellt die Person, die die Anpassung vornimmt, sicher, dass bei der Anpassung die Daten und andere
n Informationen des Motorherstellers in vollem Umfang berücksichtigt werden, um zu gewährleisten, dass der Motor, wenn er gemäß den Einbauvorschriften der Person, die die Anpassung vorgenommen hat, eingebaut wird, weiterhin die Anforderungen für Abgasemissionen entweder nach der Richtlinie 97/68/EG ode
...[+++]r nach der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 entsprechend der Erklärung des Motorherstellers erfüllt.