17. vertritt weiterhin die
Auffassung, daß ein wirklicher einheitlicher Strafrechtsraum Voraussetzung für den angemessenen Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft und für eine wirksame Bekämpfung der internationalen Kriminalität jeglicher Art ist; fordert in diesem Zusammenhang die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, gemeinsam mit ihm auf die vollständige Verwirklichung von Artikel 209a des EG-Vertrags hinzuwirken, der gemäß dem Vertragsentwurf von Amsterdam besagt, daß ein wirksamer und angemessener Schutz der Gemeinschaftsfinanzen in allen Mitgliedstaaten vorgesehen werden soll; schlägt in diesem Sinne vor, weiteren I
...[+++]nitiativen die im "Corpus Juris" enthaltenen Vorschläge zugrunde zulegen, soweit diese in technischer und verfassungsrechtlicher Hinsicht vereinbar sind;