Es kann nicht bestritten werden, dass das Gesetz vom 13. April 1995 das Ziel hatte, die belgische Gesetzgebung an die Richtlinie 86/653/EWG des Rats vom 18. Dezember 1986 anzupassen, dass diese Richtlinie sich nur auf den selbständigen Vertreter bezieht, der ständig damit betraut
ist, ' den Verkauf oder den Ankauf von Waren ' zu vermitteln (Artikel 1 Absatz 2), und dass der Gesetzgeber dem be
lgischen Gesetz ein umfassenderes Anwendungsgebiet eingeräumt hat, indem er es auf alle Personen ausgedehnt hat, die ' Geschäfte ' - und somit au
...[+++]ch Dienstleistungen - vermitteln und eventuell abschliessen.