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wenn der Landwirt eine Bodendecke gesät hat, die sich ausschliesslich aus in der Liste 2 der Anlage II angegeben Sorten zusammensetzt. 8° Ungeachtet dessen, ob die Decke spo
ntan entstanden ist oder ob sie das Ergebnis einer Aussaat ist, muss der Landwirt zwischen dem 15. August und dem 31. August die Pflanzendecke durch Mähen, Zerkleinern, durch Anwendung von zugelassenen in Anlage I erwähnten Pflanzenschutzmitteln
oder mit Hilfe von jedem anderen a ...[+++]ngebrachten Mittel (mit Ausnahme jeglicher Bodenbearbeitung) vernichten.