Der durch die klagende Partei in ihrem Erwiderungsschriftsatz angeführte Umstand, dass Artikel 8 Absatz 7 derselben Verordnung es den Mitgliedstaaten ermögliche, nationale Netzkodizes auszuarbeiten, reicht nicht aus, um die Beurteilung durch den Gesetzgeber ungültig werden zu lassen,
der den Standpunkt vertreten konnte, dass es nicht angebracht sei, diese Befugnis umzusetzen, solange die grenzüberschre
itenden Netzkodizes noch nicht angenommen worden wa
...[+++]ren.