7, 8 und 9 geht hervor, dass die Umstände, unter denen der Netzbetreiber eine Uberarbeitung der Tarife während des Tarifz
eitraums beantragen darf, auf den Fall beschränkt sind, in dem neue Dienstleistungen eingeführt oder bestehende Dienstleistungen angepasst werden, und auf den Fall außergewöhnlicher Umstände. Eine solc
he Möglichkeit, die durch die Notwendigkeit gerechtfertigt ist, es dem Betreiber zu ermöglichen, die Investitionen im Sinne von B.32.3 zu finanzieren, die er im Hinblick auf die Verbesserung der
Leistunge ...[+++]n und der Sicherheit der Versorgung vornimmt, beeinträchtigt nicht die Befugnisse der CREG, denn diese behält ihre abschließende Entscheidungsbefugnis.