b) Drittstaatsangehörige, die über einen von einem n
icht an der Annahme dieser Verordnung beteiligten Mitgliedstaat oder von einem Mitgliedstaat, der die Bestimmungen des Schenge
n-Besitzstands noch nicht vollständig anwendet, ausgestellten gültigen Aufenthaltstitel verfügen, oder Drittstaatsangehörige, die über einen in Anhang IVV aufgelisteten gültigen Aufenthaltstitel verfügen, der von Andorra, Kanada, Japan, San Marino oder den Vereinigten Staaten von Amerika aus
gestellt wurde und, welcher ...[+++] die vorbehaltlose Rückübernahme des Inhabers garantiert ð , oder die über einen Aufenthaltstitel für die in der Karibik gelegenen Landesteile des Königreichs der Niederlande (Aruba, Curaçao, St. Martin, Bonaire, St. Eustatius und Saba) verfügen ï.