In diesem Zusammenhang können die Mitgliedstaaten es z. B. Postdiensteanbietern gestatten, zwischen der Verpflichtung zur Erbringung
eines Dienstes und einem finanziellen Beitrag zu den Kosten dieses Dienstes, der von einem anderen Anbieter erbracht wird, zu wählen, es sollte
den Mitgliedstaaten jedoch nicht mehr gestattet werden, gleichzeitig einen Beitrag zu einem Ausgleichsmechanismus zu verlangen und Universaldienst- oder Qualitätsverpflichtungen aufzuerlegen, da beide Auflagen
dem gleichen Zweck ...[+++]dienen sollen.