Das Strafgerich
t bemerkt, dass die Gesetzgebung, die den Sachbereich Zoll und Akzisen regelt, erheblich von den allgemeinen Prinzipien des Strafrechts abweicht, dass die Gesamtheit der Prinzipien, die auf die Ahndung der Vergehen gegen die Zoll- und Akzisengese
tze anwendbar sind, deshalb ein besonderes System des Strafrechts darstellt, dass Artikel 85 des Strafgesetzbuches, der bei mildernden Umständen eine Strafherabsetzung ermöglicht, in Zoll- und Akzisensachen nicht anwendbar ist und dass d
...[+++]ie Gerichte deshalb das Gesetz in seiner ganzen Härte anwenden müssen und die für die Angeklagten eventuell günstigen Elemente nicht berücksichtigen können.