Die Kommission ist bei der Prüfung dieses Vorhabens zu dem Ergebnis gelangt, daß es si
ch hierbei um einen Zusammenschluß im Sinne der Fusionskontrollverordnung handelt. Sie hat beschlossen, gegen dieses Vorhaben keine Einwendungen zu erheben, da praktisch keine Überschneidung von Tätigkeiten vorliegt (die Caisse Centrale ist überwiegend in Frankreich tätig, während die Commerzbank in der Vermögensverwaltung in Frankreich nicht vertreten ist und nur unbedeutende Refinanzierungstätigkei
ten ausübt), so daß weder die Begründung noch die S
...[+++]tärkung einer beherrschenden Stellung der Commerzbank im Gemeinsamen Markt aufgrund dieses Erwerbs zu erwarten sein wird.