Konkret würde dies bedeuten, dass der genannte Artikel 2 der Ermächtigungsverordnung im Falle eines ausführenden He
rstellers, der sich innerhalb der vorgenannten Frist gemeldet, in vollem Umfang mitgearbeitet und somit alle sachdienlichen Informationen vorgelegt hat, ohne jedoch eine IB zu beantragen, bzw. der zwar eine IB beantragt hat, jedoch den Untersuchungsergebnissen zufolge die Kriterien nicht erfüllt, in ordnungsgemäß begründeten Fällen als Rechtsgrundlage herangezogen werden könnte, um dem betreffenden ausführenden Hersteller zum Zeitpunkt der Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen
einen individuellen ...[+++]Zollsatz zu gewähren.