In der Erwägung, dass einige Beschwerdeführer der Ansicht sind, dass
die vorgeschlagenen raumplanerischen Ausgleichsmaßnahmen es nicht ermöglichen werden, die erlittenen Schäden auszugleichen, da sie ehe
r die nachträgliche Regularisierung einer Sachlage als eine Ausgleichsmaßnahme sind; dass sie sich in einer gewissen Entfernung befinden, so dass die betreffenden Gesetzesvorschriften nicht eingehalten seien; dass die Einwohner keinen Vorteil an bestimmten Maßnahmen finden, wie z.B. der Tatsache, dass den Landwir
...[+++]ten andere Flächen zugeteilt werden als Ausgleich für den Verlust derjenigen, auf die sie verzichten müssen, oder dass Erzeugnisse aus dem Steinbruch kostenlos abgetreten werden;