Indem der Verfassungsgeber die Bewilligung der Einbü
rgerung nicht einer Verwaltungsbehörde überlassen, sondern diese Zuständigkeit
einer gesetzgebenden Gewalt, die aus Versammlungen von Gewählten besteht, vorbehalten hat, obschon es außergewöhnlich ist, dass eine rein individuelle Entscheidung ausschließlich
einer solchen Behörde obliegt, wollte er zum Ausdruck bringen, dass er an dem herkömmlichen Konzept festhält, wonach der Erhalt der belgischen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung kein Recht ist, sondern sic
...[+++]h aus der Ausübung einer souveränen Ermessensbefugnis ergibt.