Die Beihilfegewährung im Ra
hmen der besonderen Versorgungsregelung wird von der Bedingung abhängig gemacht, dass die Auswirkung der wirtschaftlichen Vergünstigung an den Endnutzer weitergegeben wird, der, je nach Fall, bei für den unmittelbaren Verzehr bestimmten Erzeugnissen der Verbraucher, bei Erzeugnissen für
die Verarbeitungs- oder Verpackungsindustrie der Endverarbeiter oder Endverpacker oder bei Erzeugnissen, die zur Verfütterung oder zur Verwendung als landwirtschaftliche Produktionsmittel bestimmt sind, der Landwirt sein kann
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