Versicherungsträger, die dem Opfer eines Schadensfalls, für den ein Dritter hafte, Leistungen gezahlt hätten, könnten ihre Leistungen nicht vom haftenden Dritten zurückfordern, wenn der Schaden des Versicherten als Verlust einer Chance beschrieben werde, während s
ie diese Leistungen wohl zurückfordern könnten, wenn der Schaden des Versicherten als ein tatsächlich erlittener Schaden beschrieben würde (zweite Vorabentscheidungsfrage) und während auch der Versicherte selbst, der bereits diese Leistungen vom Versicherungsträger erhalten habe, eine Entschädigung für den Verlust ei
...[+++]ner Chance erhalten könne (dritte Vorabentscheidungsfrage).