für Arbeitnehmer in Betrieben der aus der gr
enzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft, die sich in anderen Mitgliedstaaten befinden, nicht den gleichen Anspruch auf Ausübung von Mitbestimmungsrechten vor, wie sie den Arbeitnehmern in demjenigen Mitgliedstaat gewährt werden, in dem die aus der grenzüberschreit
enden Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft ihren Sitz hat, so findet die Regelung für die Arbeitnehmermitbestimmung, die gegebenenfalls in dem Mitgliedstaat gilt, in dem die aus der grenzüberschreit
enden Vers ...[+++]chmelzung hervorgehende Gesellschaft ihren Sitz hat, keine Anwendung.