Auf der Grundlage dieser Prinzipien
hat der Hof in der Vergangenheit geurteilt, dass es nicht zulässig ist, dass der Gesetzgeber eine Vermutung des vorzeitigen Verzichts auf das
Berufsgeheimnis auf Seiten von Rechtsunterworfenen, die sich in einem Verfahren der kollektiven Schuldenregelung befinden, festlegt (Urteil Nr. 46/2000), oder aber dass es nicht gerechtfertigt ist, die Konkursverwalter zu verpflichten, der Konkursakte die Angabe der Leistungen hinzuzufügen, die er selbst oder einer seiner Gesellschafter oder direkten Mitarbeit
...[+++]er gegebenenfalls zu Gunsten des Konkursschuldners oder der Geschäftsführer und Verwaltungsratsmitglieder der in Konkurs gegangenen Gesellschaft erbracht habe (Urteil Nr. 50/2004).