erinnern an Artikel 37 der In
terinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung , der zufolge sich die Haushaltsbehörde und die Kommission verpflichten, nicht um mehr als 5 % von der Finanzausstattung abzuweichen, außer im Fall neuer objektiver und fortdauernder Gegebenheiten, d
ie ausdrücklich und genau darzulegen sind; durch eine Aufstockung, die aufgrund solcher Veränderungen erfolgt, darf die Obergrenze d
...[+++]er jeweiligen Rubrik nicht überschritten werden.