Der Gerichtshof stellt zunächst fest, da
ss zugleich auf die Territorios Históricos und die Autonome Gemeinschaft des Baskenlands abzustellen ist, um zu ermitteln, ob die unterstaatliche Einrichtung, die sowohl von
diesen Territorios Históricos als auch von dieser Gemeinschaft gebildet wird, über eine ausreichende Autonomie verfügt, um den Bezugsrahmen zu bilden, anhand dessen die Selektivität einer von einem dieser Ter
ritorios Históricos erlassenen Maßnahme ...[+++]zu beurteilen ist.