Dieses Urteil steht in gänzlichem Widerspruch zu Geist
und Buchstaben der Richtlinie 1999/70/EG sowie dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (Rechtssache C-212/04), in dem festgestellt wird, dass die Richtlinie 1999/70/EG „der Anwendung einer nationalen Regelung entgegensteht, die nur im öffentlichen Sektor die Umwandlung aufeinanderfolgender befristeter A
rbeitsverträge, die tatsächlich einen „ständigen und dauernden Bedarf“ des Arbeitgebers decken sollten und als missbräuchlich anzusehen sind, in einen un
befristete ...[+++]n Vertrag uneingeschränkt verbietet.“