das angefochtene Urteil des Gerichts aufzuheben, soweit damit die Klage abgewiesen wird, mit der beantragt wurde, festzustellen, dass jed
e Verpflichtung des Rechtsmittelführers, die im Rahmen des Programms LIFE97/ENV/GR/000380 gezahlten Beträge zurückzuzah
len, erloschen ist, oder hilfsweise, die angefochtene Handlung dahin abzuändern, dass der Rechtsmittelführer zur Zahlung eines Betrags in Höhe von 93 795,32 Euro verpflichtet wird, der sich, wie die Kommission selbst eingeräumt hat, aus der Berechnung der nichterstattungsfähigen Kost
...[+++]en ergibt;