Da diese Richtlinie nicht f
ür die Verarbeitung personenbezogener Daten gelten sollte, die im Rahmen einer nicht unter das Unionsrecht fallenden Tätigkeit erfolgt, sollten die nationale Sicherheit betreffende Tätigkeiten, Tätigkeiten von Agenturen oder Stellen, die mit Fragen der nationalen Sicherheit befasst sind, und die Verarbeitung personenbezogener Daten, die von den Mitgliedstaaten bei Tätigkeiten vorgenomm
en wird, die in den Anwendungsbereich des Titels V Kapitel 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) fallen, nicht als
...[+++]Tätigkeiten betrachtet werden, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen.