„Verbindungseinrichtung“ bezeichnet eine mechanisc
he Vorrichtung, die Bauteile enthält, die in den Absätzen 2.1 bis 2.6 der Regelung Nr. 55 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) — Einheitliche Bedingungen für
die Genehmigung von mechanischen Verbindungseinrichtungen für Fahrzeugkombinationen (7) bestimmt sind, sowie eine Kurzkupplungseinrichtung gemäß Absatz 2.1.1 der UN/ECE-Regelung Nr. 102 — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung: I. einer Kurzkupplungseinrichtung II. von Fahrzeugen hinsichtlic
...[+++]h des Anbaues eines genehmigten Typs einer Kurzkupplungseinrichtung (8);