8. erinnert daran, dass das vorrangige Ziel der EZB gemäß Artikel 282 AEUV darin besteht, die Preisstabilität zu gewährleisten, und dass dies zu Finanzstabilität und einer entsprechenden Liquidität an den Finanzmärkten beiträgt; stellt fest, dass die finanzielle Instabilität jedoch mittelfristig mit erheblichen Risiken für die Preisstabilität einhergeht, da sie das reibungslose Funktionieren des geldpolitischen Übertragungsmechanismus beeinträchtigt; begrüßt die Einrichtung des ESRB am 1. Januar 2011 unter der Federführung der EZB; beglückwünscht die EZB zu der entscheidenden Rolle, die sie bei den Dringlichkeitsmaßnahme
n zur Erhaltung der Marktstabilität gespielt hat; ...[+++]