Da eine Definition des Legislativbereichs, ja sogar des Gesetzgebungsakts völlig fehlt, stehen die Legislativbehörde und die Behörde, die die Durchführungsbestimmungen erlässt, wob
ei der Rat zudem mitunter, aber nicht immer beide Behörden in sich vereint, abwartend auf beiden Seiten eines begehrten Territoriums, das sie sich schließlich abhängig von den Vorschlägen der Kommission und den Mechanismen für die Befugnis
erteilung unter der liberalen Kontrolle eines Gerichtshofs aufteilen, der den Institutionen freie Hand lässt, sofern die
...[+++]Gesetzgebungsakte „wesentliche Grundzüge“ (?) der geplanten Regelung enthalten.