Ist in den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats für den Fall des Zusamm
entreffens mehrerer Leistungen der sozialen Sicherheit oder d
es Zusammentreffens solcher Leistungen mit anderen Einkünften vorgesehen, dass die Leistungen gekürzt, zum Ruhen gebracht oder entzogen werden, so sind diese Vorschriften einem Berechtigten gegenüber auch dann anwendbar, wenn es sich um Leistungen, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats erworben wurden, oder um Einkünfte handelt, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats bezogen
...[+++]werden.