I
n bezug auf die Lehre aus dem Urteil Nr. 97/99, das der Ministerrat anführe, insbe
sondere Punkt B.34, sind die klagenden Parteien der Auffassung, dass es nicht mit Artikel 171 der Verfassung zu vereinbaren sei, wenn ein Gesetz, das die ausführende Gewalt dazu ermächtige, Steuern zu erheben, in dem Sinne ausgelegt werde, « dass es diese Ermächtigung nicht nur für die Steuern, die durch zum Zeitpunkt [der Ermächtigung] bestehende Texte festgelegt sind, erteilt, sondern auch für diejenigen, die später durch rückwirkende Texte festgelegt
...[+++] werden könnten ».