(4)Die Agentur kann die erforderliche Unterstützu
ng gewähren und die Koordinierung oder Organisation von Rückführungsaktionen vorschlagen oder auf Ersuchen der teilnehmenden Mitgliedstaaten oder eines Drittstaats die Koordinierung oder Organisation von R
ückführungsaktionen übernehmen, bei denen eine Anzahl von Personen, die aufgrund einer in einem Drittstaat ergangenen Entscheidung zur Rückkehr verpflichtet sind, von diesem Drittstaat einem anderen Bestimmungsdrittstaat übergeben werden („gemischte Rückführungsaktion“), sofern der Dri
...[+++]ttstaat, in dem die zur Rückkehr verpflichtende Entscheidung ergangen ist, an die Europäische Menschenrechtskonvention gebunden ist.