In der Erwägung, dass die Erzeugung von organischem Stickstoff durch einen Tierzuchtbetrieb dementsprechend nicht mehr als Schlüsselelement bei der Einstufung eines landwirtschaftlichen Betriebs betrachtet wird, da die diesbezüglichen gesetzlichen und verordnungsmässigen Bestimmungen und deren Kontrolle bestehen und unabhängig von dem Verfahren in Sachen Umweltgenehmigung angewandt werden; dass die Untersuchung einer Akte bezüglich eines Antrags auf Genehmigung für eine landwirtschaftliche Tätigkeit den Gesichtspunkt der " Abwässerverwaltung" nicht mehr zu sehr berücksichtigen sollte, dies aufgrund der neuen Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik, di
e den Grundsatz der Konditionalität einführt ...[+++] und dadurch einen starken Anreiz schafft, so dass die Landwirte innerhalb der auferlegten Fristen die Schritte unternehmen, um ihre gesamten Betriebe und Tätigkeiten den in den Artikeln R.188 bis R.232 des Buches II des das Wassergesetzbuch enthaltenden Umweltgesetzbuches bezüglich der nachhaltigen Verwaltung des Stickstoffes in der Landwirtschaft vorgesehenen Verpflichtungen anzupassen; dass die Einziehung der Direktzahlungen in der Tat seit dem 1. Januar 2005 der Einhaltung seitens der Landwirte von verordnungsmässigen Anforderungen in Sachen Verwaltung (Anlage III zur Verordnung (EG) 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe) und der Einhaltung der " guten landwirtschaftlichen und umweltbezogenen Bedingungen" (Anlage IV zur Verordnung) unterliegt; dass die folgenden fünf Europäischen Richtlinien in Sachen Umwelt unter den verordnungsmässigen Anforderungen in Sachen Verwaltung stehen: