(17) Die Mitgliedstaaten sollten über die Mögli
chkeit verfügen, in ihrem Hoheitsgebiet im innerstaatlichen Güterverkehr Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen zuzulassen, deren Abmessungen von den mit dieser Richtlinie festgelegten Abmessungen abweichen, sofern nach dieser Richtlinie die vo
n diesen Fahrzeugen durchgeführten Beförderungsleistungen keine maßgeblichen Auswirkungen auf den internationalen Wettbewerb im Verkehrssektor haben, das heißt, sofern die Leistungen mit Spezialfahrzeugen oder nach einem modularen Konzept erbracht werd
...[+++]en.