Das Organ, bei dem sich das Schriftstück befindet, gibt es frei, sofern der Mitgliedstaat keine Gründe für die Verweigerung der Freigabe angibt, die sich auf die in Artikel 4 genannten Ausnahmeregelungen oder auf bes
ondere Bestimmungen seiner eigenen Rechtsvorschriften, die die Freigabe des betreffenden Schriftstücks ausschließen, stützen, und trifft eine E
ntscheidung auf der Grundlage seiner eigenen Einschätzung der Frage, ob die Ausnahmeregelungen auf das betreffende Dok
...[+++]ument anzuwenden sind .