(25) Um sicherzustellen, dass allen Personen, die internationalen Schutz beantragt haben, in allen Mitgliedstaaten ein angemessenes Schutzniveau geboten wird, sollte das Verfahren der Aussetzung der
Überstellungen auch dann ausgewendet werden, wenn die Kommission der Auffassung ist, dass in einem bestimmten Mitgliedstaat das Schutzniveau für Personen, die internationalen Schutz beantragt haben, insbesondere im Hinblick auf die im
Rahmen der Aufnahme herrschenden Bedingungen , die Anerkennung für internationalen Schutz und den Zugang z
...[+++]um Asylverfahren, nicht den Asylvorschriften der Gemeinschaft entspricht.