1. Die Mitgliedstaaten kö
nnen vorsehen, dass keine oder keine umfassende Prüfung des Asylantrags ð Antrags auf internationalen Schutz ï und
der Sicherheit des Asylbewerbers ð Antragstellers ï in seiner spezifischen Situation nach Kapitel II erfolgt, wenn eine zuständige Behörde anhand von Tatsachen festgestellt hat, dass
der Asylbewerber ð Antragsteller ï aus einem sicheren Drittstaat nach Absatz 2 unrechtmäßig in das Hoheitsgebiet
...[+++] des betreffenden Mitgliedstaats einzureisen versucht hat oder eingereist ist.