Die Arten, deren Liste in der Anlage II angegeben werden, dürfen zukünftig weder in den Geländen und in einem Abstand von weniger als 50 Metern von diesen Geländen, die über ein im Gesetz über die Erhaltung der Natur (Naturschutzgebiete, Forstschutzgebiete, biologisch wertvolle Feuchtgebiete und N
atura 2000-Gebiete) vorgesehenes geschütztes Statut verfügen, noch in den anderen Geländen von hohem biologischem Interesse, die
im Portal über die Artenvielfalt in der Wallonie (http ://biodiversite.wallonie.be, Registerkarte " sites" ) regi
...[+++]striert sind, ausgepflanzt werden.