In Erwägungsgrund 33 ist festgelegt, dass Einsicht in Unternehmens
erklärungen nur den Adressaten der Mitteilung der Beschwerdepunkte gewährt wird, sofern sie — und der Rechtsbeistand, dem in ihrem Namen Einsicht gewährt wird — sich verpflichten, Informationen aus der Unternehmenserklärung, in die ihnen Einsicht gewährt wird, nicht mit mechanischen oder elektronischen Mitteln zu kopieren und sicherzustellen, dass die Informationen aus der Un
ternehmenserklärung ausschließlich zu den in der Kronzeugenregelung genannten Zwecken verwendet
...[+++]werden.