32. fordert das Parlament und seine Ausschüsse nachdrücklich auf, falls notwendig gemäß Artikel 225 AEUV ihr Recht auszuüben, von der Kommission die Einreichung eines geeigneten Vorschlags zu verlangen, falls die Kommission es vers
äumt, innerhalb der 12-monatigen Frist einen Legislativvorschlag vorzulegen; vertritt die Auffassung, dass der zuständige Ausschuss des Parlaments bei der Ausübung dieses Rechts den Inhalt einer erfolgreichen europäischen Bürgerinitiative berücksichtigen und die Organisatoren der Bürgerinitiative in einer gesonderten Anhörung konsultieren sollte; fordert, dass seine Geschäftsordnung entsprechend angepasst wir
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