L. in der Erwägung, dass gemäß dieser Definition Missstände in der Verwaltung nicht nur auf Fälle
beschränkt sind, in denen die Regeln oder Grundsätze, die verletzt werden, rechtsverbindlich
sind; in der Erwägung, dass die Grundsätze guter Verwaltung über Rechtsvorschriften hinausgehen, was von den EU-Organen erfordert, nicht nur ihren rechtlichen Verpflichtungen nachzukommen, sondern auch dienstleistungsorientiert zu arbeiten und dafür zu sorgen, dass alle Mitglieder der Öffentlichkeit gerecht, unparteilich und respektvoll behandelt werden und ihre Rechte in vollem Umfang
...[+++]wahrnehmen können;