Ausserdem darf das betreffende Unternehmen
keine ausstehenden Steuern oder Sozialbeiträge schulden und darf es sich nicht in Konkurs befinden
oder unter den Verwaltungsratsmitgliedern, Geschäftsführern, Bevollmächtigten
oder Personen, die befugt sind, Verpflichtungen für die Gesellschaft einzugehen, Personen haben, denen die Ausübung solcher Funktionen verboten ist
oder die für Verbindlichkeiten
oder Schulden einer in Konkurs gegangenen Gesellschaft haftbar gemacht werden (Artikel 2 § 2 Absatz 1 Buchstaben e) und f) desselben Gesetzes
...[+++]).