Weist das Eisenbahnunterne
hmen nach, dass der Schaden durch Fahrlässigkeit oder sonstiges schuldhaftes Handeln oder Unterlassen der Person, die Schadenersatz begehrt, oder der Person, von denen sich ihre Rechte herleiten, verursacht oder mit verursacht wurde, ist das Eisenbahnunternehmen insoweit ganz oder teilweise von seiner Haftung gegenüber dem Anspruchstell
er befreit, als die Fahrlässigkeit oder das sonstige schuldhafte Handeln oder Unterlassen den Schaden verursacht oder mit verursacht h
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