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n den letzten Jahren sind bereits Mechanismen eingeführt worden für verschiedene andere Gruppen von Ausländern, um zu prüfen, ob die von den betreffenden Personen angeführten Gründe für den Zugang zu unserem Staatsgebiet der Realität entsprechen. Die Einführung von Artikel 57se
xies ermöglicht es, ebenfalls eine solche Maßnahme für die Personen vorzusehen, denen der Aufenthalt aufgrund von Artikel 9bis des Ausländergesetzes wegen einer Arbeitserlaubnis B oder einer Berufskarte erlaubt wird » (Senat, 2012-2013, schriftliche Frage Nr. 5
...[+++]-9739 vom 24. Juli 2013).