Nach Auffassung der Kommission handelt es sic
h hier ebenfalls um eine Bedingung, die über die vom Gerichtshof in seinem Urteil zur Rechts
sache 'Vander Elst' genannten Bedingungen hinausgeht, denen zufolge es ausreiche, dass der Arbeitnehmer, der in einen anderen Mitgliedstaat entsandt werden soll, über eine ordnungsgemäße und dauerhafte Beschäftigung im Niederlassungsstaat seines Arbeitgebers verfüge, ohne dass der Aufnahmemitglied
staat weitergehende Bedingungen ...[+++] daran knüpfen könne.