Die Kommission sol
lte folglich befugt sein, Durchführungsmaßnahmen zu erlassen, sofern diese die wesent
lichen Bestandteile dieser Richtlinie nicht verändern und die Kommission gemäß den i
n dieser Richtlinie festgeschriebenen Grundsätzen nach Anhörung des Europäischen Wertpapierausschusses, der durch den Beschluss 2001/528/EG der Kommission vom 6. Juni 2001 zur Einsetzung des Europäischen Wertpapierausschusses(10) eingesetzt wurde,
...[+++] handelt.