In der Erwägung, dass die Wallonische Regierung in diesem Rahmen daran
erinnert, dass der Grundsatz des Ausgleichs, so wie er in Artikel 46, § 1, Absatz 2, 3° des CWATUPE erklärt ist, nicht der Ausgleich von Umweltauswirkungen eines besonderen Projekts, sondern die Streichung im Sektorenplan eines Verstädterungspotentials ist, das im Verhältnis mit demjenigen steht, dessen Eintragung geplant ist
; dass nochmals zu betonen ist, dass die Umweltauswirkungen des neuen Verstädterungspotentials, das man in den Sektorenplan eintragen will, ü
...[+++]ber die unmittelbare Umgebung reichen können;