2. innerhalb von 40 Tagen nach dem Eingang des Antrags des Direktionsausschusses eine Stellungnahme zu allen ihm durch den Direktionsausschuss unterbreiteten Fragen abzugeben; der Direktionsausschuss kann auf b
egründete Weise den Generalrat bitten, diese Stellungnahme innerhalb verkürzter Fristen abzugeben für Fragen in Bezug auf Stellungnahmen, die im Rahmen der Artikel 19 und 32 angefordert werden; hierzu können außerordentliche Sitzungen des Generalrates abgehalten werden; wenn er seine Stellungnahme nicht rechtzeitig abgibt, wird davon ausgegangen, dass diese Stellungnahme befürwortend ist in Bezug auf die Standpunkte, die gegeben
...[+++]enfalls durch den Direktionsausschuss angenommen wurden;