Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten einen Teil der Mittel im Rahmen ihrer nationalen Obergrenzen für Direktzahlungen dazu
verwenden, dass den Betriebsinhabern zusätzlich zur Basisprämie eine jährliche Zahlung für verbindlich zu beachtende Bewirtschaftungsmethoden gewährt wird, die vorrangig sowohl klima- als auch umweltpolitische Ziele verfolgen. Bei diesen Bewirtschaftungsmethoden sollte es sich um einfache, allgemeine, nicht vertragliche, jährliche Maßnahmen handeln, die über die Cross-Compliance hinausgehen und mit der Landwirtschaft im Zusammenhang stehen, wie Anbaudiversifizierung, Erhaltung von Dauergrünland und Flächennutz
...[+++]ung für Umweltzwecke.