Das Inverkehrbringen von cadmierten Erzeugnissen oder von Bestandteilen solcher Erzeugnisse
, die in den in den vorstehenden Buchstaben a und b genannten Sektoren bzw. zu den dort genannten Zwecken
eingesetzt werden, sowie das Inverkehrbringen von gewerblichen Erzeugnissen, die in den unt
er dem vorstehenden Buchstaben b genannten Sektoren hergestellt wurden, ist auf jeden Fall — unabhängig von ihrer Verwendung oder endgültigen Besti
...[+++]mmung — verboten.